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901 GESG CH-BL

§ 23 Gesundheitsgesetz (GesG) - Meldepflicht

Berufsausübung und Berufspflichten
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§ 23 GesG · Meldepflicht

1. Die Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren melden aussergewöhnliche Todesfälle und schwere Körperverletzungen unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.

2. Von der Meldung darf im Interesse des Behandlungsauftrages abgesehen werden, wenn keine Gefahr für Dritte besteht. Ist das Opfer minderjährig, ist auf jeden Fall die zuständige Kindesschutzbehörde zu verständigen.

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