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901 GESG CH-BL

§ 22 Gesundheitsgesetz (GesG) - Schweigepflicht

Berufsausübung und Berufspflichten
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§ 22 GesG · Schweigepflicht

1. Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

2. Sie sind von der Schweigepflicht befreit

a. bei Einwilligung der oder des Berechtigten;

b. mit schriftlicher Bewilligung der Direktion als Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 321 Ziff. 2 StGB;

c. * zur Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Instanzen;

d. gegenüber der Strafverfolgungsbehörde in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein verübtes oder drohendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen;

e. * zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie in Verfahren medizinischer Staatshaftung;

f. * gegenüber der bei medizinischen Massnahmen vertretungsberechtigten Person gemäss Art. 378 ZGB;

g. * gegenüber den in § 45 Abs. 2 und 3 erwähnten Bezugs- und Fachpersonen während der jeweiligen Behandlungsdauer;

h. * gegenüber der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle betreffend Personen mit einer erhöhten, gegen andere Personen gerichteten Gewaltbereitschaft, wenn Gewalt konkret angedroht oder in anderer Weise in Aussicht gestellt worden ist und die physische, psychische oder sexuelle Integrität anderer Personen schwer beeinträchtigen würde.

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