§ 21 Gesundheitsgesetz (GesG) - Öffentliche Apotheken und Drogerien
§ 21 GesG · Öffentliche Apotheken und Drogerien
1. Apotheker und Apothekerinnen sowie Drogisten und Drogistinnen haben die bewilligte Tätigkeit hauptberuflich und persönlich auszuüben.
2. Apotheker und Apothekerinnen sowie Drogisten und Drogistinnen dürfen nur 1 Betrieb führen. Sie sind verpflichtet, während der Öffnungszeiten und des Notfalldiensts anwesend zu sein, soweit nicht bei zeitlich begrenzter Abwesenheit eine andere Person mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit oder mit Bewilligung zur eingeschränkten Stellvertretung die Führung des Betriebs übernimmt.
3. Die Apothekerin, der Apotheker, die Drogistin oder der Drogist muss sich, wenn sie oder er nicht zugleich Eigentümerin oder Eigentümer der Apotheke oder der Drogerie ist, die zur fachgerechten und gesetzeskonformen Führung erforderliche Unabhängigkeit vertraglich zusichern lassen.