901
GESG
CH-BL
§ 20 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zweigpraxen
Berufsausübung und Berufspflichten
§ 20 GesG · Zweigpraxen
1. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin kann mit Bewilligung der Direktion eine Zweigpraxis führen. Sämtliche Berufspflichten, insbesondere die persönliche Berufsausübung und die Teilnahme am Notfalldienst, gelten auch für die Zweigpraxis.