901
GESG
CH-BL
§ 2 Gesundheitsgesetz (GesG) - Massnahmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GesG · Massnahmen
1. Der Kanton richtet seine Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit nach international oder gesamtschweizerisch anerkannten Standards und Vorgehensweisen; er kann auch eigene Strategien entwickeln.
2. Er beobachtet den Gesundheitszustand seiner Bevölkerung und informiert regelmässig darüber.
3. Er kann die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit geeigneten Massnahmen fördern.