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901 GESG CH-BL

§ 2 Gesundheitsgesetz (GesG) - Massnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GesG · Massnahmen

1. Der Kanton richtet seine Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit nach international oder gesamtschweizerisch anerkannten Standards und Vorgehensweisen; er kann auch eigene Strategien entwickeln.

2. Er beobachtet den Gesundheitszustand seiner Bevölkerung und informiert regelmässig darüber.

3. Er kann die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit geeigneten Massnahmen fördern.

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