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901 GESG CH-BL

§ 19 Gesundheitsgesetz (GesG) - Persönliche Berufsausübung

Berufsausübung und Berufspflichten
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§ 19 GesG · Persönliche Berufsausübung

1. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die bewilligte Tätigkeit persönlich und unmittelbar an der Patientin oder am Patienten auszuüben.

2. Einzelne fachliche Tätigkeiten können an Personen delegiert werden, welche dafür hinreichend ausgebildet sind. Als hinreichende Ausbildung gilt in der Regel eine Ausbildung, welche zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigt, oder ein eidgenössisch anerkannter Berufsabschluss für die entsprechende Tätigkeit. Vorbehalten bleibt § 11 sowie die Beschäftigung von Personen im Rahmen einer geregelten Ausbildung.

3. Die delegierte Tätigkeit erfolgt unter der persönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Diese oder dieser muss von ihrer oder seiner Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben.

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