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901 GESG CH-BL

§ 18 Gesundheitsgesetz (GesG) - Register

Amtshilfe und Register
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§ 18 GesG · Register

1. Die Direktion führt ein Register derjenigen Personen, die über eine Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz verfügen, soweit ein solches Register nicht bereits von einer Bundesbehörde geführt wird.

2. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben Änderungen, welche den Bewilligungsinhalt betreffen, insbesondere die Aufgabe der Tätigkeit im Kanton, unverzüglich der Direktion zu melden. Bei einer Verletzung der Meldepflicht erhebt die Direktion eine angemessene Umtriebsgebühr.

3. Das Register kann in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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