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901 GESG CH-BL

§ 17 Gesundheitsgesetz (GesG) - Amtshilfe

Amtshilfe und Register
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§ 17 GesG · Amtshilfe

1. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Direktion unverzüglich Vorfälle, die für einen Entzug oder eine Einschränkung der Bewilligung oder für eine Disziplinarmassnahme erheblich sein können.

2. Im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen sowie die Betriebe darf die Direktion Auskünfte von inner- und ausserkantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden einholen und den zuständigen Behörden des Bundes und anderer Kantone Meldungen erstatten und Auskünfte erteilen.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden melden der Direktion, wenn Personen, die über eine Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz verfügen, im Register über Erwachsenenschutzmassnahmen eingetragen sind.

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