901
GESG
CH-BL
§ 16 Gesundheitsgesetz (GesG) - Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen
§ 16 GesG · Disziplinarmassnahmen
1. Gegen Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung nach diesem Gesetz kann die Direktion bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz folgende Disziplinarmassnahmen anordnen
a. eine Verwarnung;
b. einen Verweis;
c. eine Busse;
d. ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsgebiets.
2. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Entzug oder einer Einschränkung der Bewilligung oder zu einem befristeten Verbot der Berufsausübung angeordnet werden.
3. Bezüglich der Verjährung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Medizinalberufegesetzes[4].