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901 GESG CH-BL

§ 15 Gesundheitsgesetz (GesG) - Entzug oder Einschränkung der Bewilligung

Erteilung, Entzug und Einschränkung der Bewilligung
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§ 15 GesG · Entzug oder Einschränkung der Bewilligung

1. Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin

a. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt hat;

b. die berufliche Stellung missbräuchlich ausgenützt hat;

c. Handlungen vorgenommen hat, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.

2. In weniger schweren Fällen kann die Bewilligung eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

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