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901 GESG CH-BL

§ 13 Gesundheitsgesetz (GesG) - Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen

Erteilung, Entzug und Einschränkung der Bewilligung
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§ 13 GesG · Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen

1. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber

a. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;

b. * vertrauenswürdig ist;

c. * über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

1bis Für die Bewilligungserteilung der in der Bundesgesetzgebung geregelten Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufe gelten die in diesen Erlassen festgelegten Voraussetzungen.

2. Zur Abklärung der Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. a darf die Direktion im Rahmen des Verfahrens betreffend Erteilung, Entzug oder Einschränkung einer Bewilligung eine Begutachtung anordnen. Wird die Bewilligung aufgrund eines Gutachtens nicht erteilt, entzogen, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen, können die Kosten der Begutachtung ganz oder teilweise der betreffenden Person auferlegt werden.

3. Ab dem 70. Geburtstag ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber verpflichtet, den Weiterbestand der Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. a alle 2 Jahre durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.

4. Die Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. b ist insbesondere nicht gegeben, solange ein Eintrag im Zentralstrafregister aus einer Straftat besteht, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder besonders verwerflich ist.

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