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901 GESG CH-BL

§ 12 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gesundheitsschutz bei nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten

Bewilligungs- und meldepflichtige Tätigkeiten
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§ 12 GesG · Gesundheitsschutz bei nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten

1. Die Direktion kann auch Personen und Institutionen, die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, beaufsichtigen und die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Massnahmen anordnen.

2. Der Regierungsrat kann für solche Tätigkeiten Vorschriften über die Berufsausübung erlassen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist.

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