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901 GESG CH-BL

§ 11 Gesundheitsgesetz (GesG) - Tätigkeit unter Aufsicht einer Fachperson mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung

Bewilligungs- und meldepflichtige Tätigkeiten
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§ 11 GesG · Tätigkeit unter Aufsicht einer Fachperson mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung

1. Einer Bewilligung der Direktion bedürfen

a. Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten;

b. Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten für die Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion.

2. ...

3. Assistentinnen und Assistenten üben die Tätigkeit für eine befristete Zeit zur Vervollständigung ihrer Weiterbildung aus. Die Tätigkeit erfolgt unter der persönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Diese oder dieser muss von ihrer oder seiner Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben.

4. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen. Er kann dabei die Zahl der unter Aufsicht tätigen Personen, welche eine fachlich eigenverantwortlich tätige Person beaufsichtigen darf, begrenzen.

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