§ 10 Gesundheitsgesetz (GesG) - Meldepflichtige Tätigkeiten
§ 10 GesG · Meldepflichtige Tätigkeiten
1. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen, jedoch einer Meldepflicht unterstellt sind Personen, die
a. * über eine ausländische Berufsausübungsbewilligung verfügen und eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in Anwendung des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr als Dienstleistungserbringer im Kanton Basel-Landschaft ausüben;
abis. * über eine ausserkantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und eine bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr als Dienstleistungserbringer im Kanton Basel-Landschaft ausüben;
b. über eine ausserkantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft ausüben, ohne eine Geschäftsniederlassung zu eröffnen.
2. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines Nachbarkantons verfügen und von ihrer dortigen Niederlassung aus Hausbesuche im Kanton Basel-Landschaft durchführen.
3. Die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der jeweiligen Berufskategorie anwendbaren Bestimmungen gelten sinngemäss auch für meldepflichtige Tätigkeiten.
4. Der Regierungsrat regelt das Meldeverfahren.