Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901 GESG CH-BL

§ 1 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 GesG · Ziele

1. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz, die Förderung und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung unter Wahrung der Würde, Selbstbestimmung und Integrität des Individuums.

2. Es zielt darauf ab, die Einwohner und Einwohnerinnen zur Erhaltung und Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen und für die Gesundheit günstige Lebensbedingungen zu fördern.

3. Es fördert das Verantwortungs-, Kosten- und Qualitätsbewusstsein der im Gesundheitswesen tätigen Fachpersonen und der Bevölkerung.

4. Es regelt die Medizinal- und Gesundheitsberufe in der Human- und Veterinärmedizin.

Gesundheitsgesetz (GesG) - Ziele § 2 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →