901
GESG
CH-BL
§ 1 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ziele
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GesG · Ziele
1. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz, die Förderung und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung unter Wahrung der Würde, Selbstbestimmung und Integrität des Individuums.
2. Es zielt darauf ab, die Einwohner und Einwohnerinnen zur Erhaltung und Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen und für die Gesundheit günstige Lebensbedingungen zu fördern.
3. Es fördert das Verantwortungs-, Kosten- und Qualitätsbewusstsein der im Gesundheitswesen tätigen Fachpersonen und der Bevölkerung.
4. Es regelt die Medizinal- und Gesundheitsberufe in der Human- und Veterinärmedizin.