901.41
ADV
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Unterstützungsvoraussetzungen
Therapien für drogenkranke Personen - Freiwillige Drogentherapien
§ 9 ADV · Unterstützungsvoraussetzungen
1. Unterstützt werden Aufenthalte in stationären Drogentherapien
a. * deren Ziel die Entgiftung und Rehabilitation sowie grundsätzlich die Abstinenz ist,
b. die im Therapierahmen die persönliche Entwicklung, die soziale Kompetenz sowie die Beziehungsfähigkeit fördern oder wiederherstellen,
c. deren Wirksamkeit wissenschaftlich anerkannt ist und
d. deren Kosten angemessen sind.
2. Ausnahmsweise kann eine Drogentherapie unterstützt werden, die über die unmittelbare Therapierung hinausgeht, sofern eine zweite, unabhängige Fachperson die Indikation bestätigt.