901.41
ADV
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Anerkannte Fachstelle zur Ausrichtung von Unterstützungen ([§ 20 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art20))
Therapien für drogenkranke Personen - Allgemeine Bestimmungen
§ 8 ADV · Anerkannte Fachstelle zur Ausrichtung von Unterstützungen ([§ 20 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art20))
1. Als Fachstellen zur Ausrichtung von sozialhilferechtlichen Unterstützungen an drogenkranke Personen werden die Ambulatorien Schwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen (SAE) der Psychiatrie Baselland anerkannt.