901.41
ADV
CH-BL
§ 7a Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Beiträge an Drogentherapien von Minderjährigen
Therapien für drogenkranke Personen - Allgemeine Bestimmungen
§ 7a ADV · Beiträge an Drogentherapien von Minderjährigen
1. Der Kanton richtet Beiträge an stationäre, freiwillige oder kindesschutzrechtlich angeordnete Drogentherapien von Minderjährigen aus und trägt die entsprechenden Kosten.
2. Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen und der Minderjährigen richtet sich nach §§ 28 - 30, 32 - 35 und 37 der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe.