901.41
ADV
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Aufwendungen für Drogentherapien; sozialhilferechtliche Unterstützungen ([§§ 6 und 35 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de))
Therapien für drogenkranke Personen - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 ADV · Aufwendungen für Drogentherapien; sozialhilferechtliche Unterstützungen ([§§ 6 und 35 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de))
1. Die Aufwendungen für stationäre, freiwillige oder kindesschutzrechtlich angeordnete Drogentherapien sind unter Vorbehalt von § 7a von den Betroffenen oder ihren Unterhaltspflichtigen zu tragen.
2. Sind die Betroffenen oder ihre Unterhaltspflichtigen bedürftig, erhalten sie nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung Unterstützungen an ihre Aufwendungen.
3. Der Kanton trägt die Kosten dieser Unterstützungen. Die Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes vergütet dem Kanton einen Viertel der Kosten.