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901.41 ADV CH-BL

§ 6 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Frühkontakte

Therapien für alkoholkranke Personen
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§ 6 ADV · Frühkontakte

1. Die Fachstellen suchen direkten oder indirekten Frühkontakt zu alkoholkranken oder -gefährdeten Personen.

2. Sie führen insbesondere bei Jugendlichen, bei Berufsleuten und deren Vorgesetzten sowie bei Personen, die wegen Angetrunkenheit gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen haben, Frühkontakte durch.

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