901.41
ADV
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Frühkontakte
Therapien für alkoholkranke Personen
§ 6 ADV · Frühkontakte
1. Die Fachstellen suchen direkten oder indirekten Frühkontakt zu alkoholkranken oder -gefährdeten Personen.
2. Sie führen insbesondere bei Jugendlichen, bei Berufsleuten und deren Vorgesetzten sowie bei Personen, die wegen Angetrunkenheit gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen haben, Frühkontakte durch.