901.41
ADV
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Alkoholtherapien
Therapien für alkoholkranke Personen
§ 5 ADV · Alkoholtherapien
1. Die Fachstellen führen die ambulanten Alkoholtherapien nach anerkannten Methoden durch und richten sie auf Rehabilitation und soweit als möglich auf Abstinenz aus.
2. Bei ambulanten und stationären Alkoholtherapien beraten, begleiten und stützen die Fachstellen die alkoholkranke Person sowie deren Bezugspersonen.