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901.41 ADV CH-BL

§ 4 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Hilfe

Therapien für alkoholkranke Personen
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§ 4 ADV · Hilfe

1. Jede Person kann bei den beauftragten Fachstellen um unentgeltliche Hilfe für die eigene Alkoholkrankheit oder -gefährdung oder für diejenige einer Drittperson nachsuchen.

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