901.41
ADV
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Hilfe
Therapien für alkoholkranke Personen
§ 4 ADV · Hilfe
1. Jede Person kann bei den beauftragten Fachstellen um unentgeltliche Hilfe für die eigene Alkoholkrankheit oder -gefährdung oder für diejenige einer Drittperson nachsuchen.