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901.41 ADV CH-BL

§ 3 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Übertragung an Fachstellen (§ 47f GesG, [§ 20 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art20))

Therapien für alkoholkranke Personen
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§ 3 ADV · Übertragung an Fachstellen (§ 47f GesG, [§ 20 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art20))

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig

a. die Durchführung ambulanter Alkoholtherapien an aussenstehende Fachstellen zu übertragen;

b. die Beratungs-, Begleitungs- und Stützungsaufgabe während stationären Alkoholtherapien an aussenstehende Fachstellen zu übertragen;

c. die für die Ausrichtung von sozialhilferechtlichen Unterstützungen an alkoholkranke Personen anerkannten Fachstellen zu bestimmen.

2. Sie schliesst mit den beauftragten Fachstellen Leistungsvereinbarungen ab.

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