901.41
ADV
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Übertragung an Fachstellen (§ 47f GesG, [§ 20 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art20))
Therapien für alkoholkranke Personen
§ 3 ADV · Übertragung an Fachstellen (§ 47f GesG, [§ 20 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art20))
1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig
a. die Durchführung ambulanter Alkoholtherapien an aussenstehende Fachstellen zu übertragen;
b. die Beratungs-, Begleitungs- und Stützungsaufgabe während stationären Alkoholtherapien an aussenstehende Fachstellen zu übertragen;
c. die für die Ausrichtung von sozialhilferechtlichen Unterstützungen an alkoholkranke Personen anerkannten Fachstellen zu bestimmen.
2. Sie schliesst mit den beauftragten Fachstellen Leistungsvereinbarungen ab.