Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901.41 ADV CH-BL

§ 2 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Persönliche Aufwendungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 ADV · Persönliche Aufwendungen

1. Persönliche Aufwendungen während einer Alkohol- oder Drogentherapie sind von den Betroffenen oder von ihren Unterhaltspflichtigen zu tragen.

2. ...

3. ...

← § 1 ADV Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Regelungsbereich § 3 ADV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →