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901.41 ADV CH-BL

§ 18 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 18 ADV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a. die Verordnung vom 6. November 1978 über die Beratungsstelle für Alkoholgefährdete,

b. die Verordnung vom 2. Dezember 1997 über die Massnahmekosten und die Unterstützung von Drogentherapien.

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