901.41
ADV
CH-BL
§ 16a Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Gesuch, Entscheid und Vollzug
Therapien für drogenkranke Personen - Kindesschutzrechtlich angeordnete Drogentherapien
§ 16a ADV · Gesuch, Entscheid und Vollzug
1. Das Gesuch um Unterstützung einer kindesschutzrechtlich angeordneten Drogentherapie muss enthalten
a. die durch die ermächtigte Fachstelle oder Fachperson erstellte Indikation,
b. * die Anordnung der Kindesschutzbehörde,
c. die Stellungnahme des kommunalen Sozialhilfeorgans.
1bis. Das kommunale Sozialhilfeorgan reicht zusammen mit seiner Stellungnahme die Berechnung der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen mit den relevanten Nachweisen von Einkommen und Vermögen ein.
2. Das Amt für Gesundheit entscheidet über das Gesuch.
3. Der Vollzug richtet sich nach § 12 Absatz 3.