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901.41 ADV CH-BL

§ 15 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Begriffsbestimmung

Therapien für drogenkranke Personen - Kindesschutzrechtlich angeordnete Drogentherapien
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§ 15 ADV · Begriffsbestimmung

1. Kindesschutzrechtlich angeordnete Drogentherapien im Sinne dieser Verordnung sind

a. die durch die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 310 ZGB gegenüber Minderjährigen angeordneten Unterbringungen in Form von Drogentherapien;

b. die durch die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 327c Abs. 3 / Art. 428 Abs. 1 ZGB gegenüber bevormundeten Minderjährigen angeordneten Unterbringungen in Form von Drogentherapien.

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