901.41
ADV
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Begriffsbestimmung
Therapien für drogenkranke Personen - Kindesschutzrechtlich angeordnete Drogentherapien
§ 15 ADV · Begriffsbestimmung
1. Kindesschutzrechtlich angeordnete Drogentherapien im Sinne dieser Verordnung sind
a. die durch die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 310 ZGB gegenüber Minderjährigen angeordneten Unterbringungen in Form von Drogentherapien;
b. die durch die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 327c Abs. 3 / Art. 428 Abs. 1 ZGB gegenüber bevormundeten Minderjährigen angeordneten Unterbringungen in Form von Drogentherapien.