901.41
ADV
CH-BL
§ 14 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Drogentherapie-Kommission
Therapien für drogenkranke Personen - Freiwillige Drogentherapien
§ 14 ADV · Drogentherapie-Kommission
1. Der Regierungsrat setzt eine Kommission für Drogentherapien ein und bestimmt deren Präsidenten oder Präsidentin aus dem Kreise derjenigen Mitglieder, die nicht der Verwaltung angehören.
2. Der Kommission gehören der oder die kantonale Suchtbeauftragte, Vertreter und Vertreterinnen der kommunalen Sozialhilfeorgane und Sozialdienste, der kantonalen Ärzteschaft sowie weiterer befasster Institutionen an.
3. Die Kommission beurteilt zuhanden des Amtes für Gesundheit die einzelnen Therapie-Institutionen im Kanton hinsichtlich der kantonalen Voraussetzungen zur Unterstützung von Drogentherapien.