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901.41 ADV CH-BL

§ 12 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Vollzug der Unterstützungen

Therapien für drogenkranke Personen - Freiwillige Drogentherapien
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§ 12 ADV · Vollzug der Unterstützungen

1. Das Amt für Gesundheit überprüft die mit der Unterstützung für die Drogentherapie zusammenhängenden Kosten und veranlasst beim Kantonalen Sozialamt deren Bezahlung.

2. Das Kantonale Sozialamt richtet die Bezahlung aus und rechnet mit den betreffenden Gemeinden des Unterstützungswohnsitzes sowie gegebenenfalls mit weiteren Kostenpflichtigen nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung ab.

3. Das Amt für Gesundheit richtet die Beiträge an Drogentherapien von Minderjährigen aus und legt die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen und der Minderjährigen fest. Es kann den Einzug der Kostenbeteiligung an die Therapie-Institution übertragen.

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