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901.41 ADV CH-BL

§ 11 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Gesuch und Entscheid

Therapien für drogenkranke Personen - Freiwillige Drogentherapien
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§ 11 ADV · Gesuch und Entscheid

1. Das Gesuch um Unterstützung einer Drogentherapie muss enthalten

a. die durch die ermächtigte Fachstelle oder Fachperson erstellte Indikation,

b. gegebenenfalls die Bestätigung der zweiten Fachperson,

c. die Begründung für die beabsichtigte Therapie-Institution,

d. die Regelung der Nachsorge und

e. die Stellungnahme des kommunalen Sozialhilfeorgans.

1bis. Bei Gesuchen von Minderjährigen reicht das kommunale Sozialhilfeorgan zusammen mit seiner Stellungnahme die Berechnung der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen mit den relevanten Nachweisen von Einkommen und Vermögen ein.

2. Das Amt für Gesundheit entscheidet über das Gesuch.

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