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901.41 ADV CH-BL

§ 10 Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien (ADV) - Neue Drogentherapie-Methoden

Therapien für drogenkranke Personen - Freiwillige Drogentherapien
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§ 10 ADV · Neue Drogentherapie-Methoden

1. Aufenthalte in stationären Drogentherapien, die auf neuen Methoden basieren, können unterstützt werden, wenn

a. die Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 Bst. a, b und d erfüllt sind,

b. die Indikation durch eine zweite, unabhängige Fachperson bestätigt wird und

c. der verantwortliche Therapeut oder die verantwortliche Therapeutin sich über eine genügende Ausbildung und Erfahrung in der Drogentherapie-Arbeit ausweisen kann und sich bei der Therapie-Arbeit durch eine erfahrene Fachperson begleiten lässt.

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