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901.32 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Bezeichnung einer unabhängigen Instanz gemäss Artikel 13 des Transplantationsgesetzes

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§ 2 Verordnung über die Bezeichnung einer unabhängigen Instanz gemäss Artikel 13 des Transplantationsgesetzes

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. April 2013 in Kraft.

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