901.32
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Bezeichnung einer unabhängigen Instanz gemäss Artikel 13 des Transplantationsgesetzes
§ 1 Verordnung über die Bezeichnung einer unabhängigen Instanz gemäss Artikel 13 des Transplantationsgesetzes
1. Unabhängige Instanz für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 (Transplantationsgesetz) ist die Ethikkommission beider Basel.
2. Zustimmungsgesuche gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Transplantationsgesetzes sind mit dem Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Transplantationsgesetzes einzureichen.
3. Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 9 und 10 der Vereinbarung vom 25. Januar 2000 über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (Vereinbarung Ethikkommission beider Basel) sinngemäss.