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901.32 CH-BL

Kanton Basel-Landschaft 901.32

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Unabhängige Instanz für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 (Transplantationsgesetz) ist die Ethikkommission beider Basel.

2. Zustimmungsgesuche gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Transplantationsgesetzes sind mit dem Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Transplantationsgesetzes einzureichen.

3. Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 9 und 10 der Vereinbarung vom 25. Januar 2000 über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (Vereinbarung Ethikkommission beider Basel) sinngemäss.

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