901.13
CH-BL
Höhe der Inkonvenienzentschädigung
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Verordnung über die Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen - Höhe der Inkonvenienzentschädigung
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1. An selbstständig tätige Hebammen werden folgende Inkonvenienzentschädigungen für geleistete Bereitschaftsdienste bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen ausgerichtet
a. für eine Hausgeburt inkl. Wochenbettbetreuung CHF 650;
b. für eine Hausgeburt ohne Wochenbettbetreuung CHF 325;
c. für eine Wochenbettbetreuung CHF 325.
§ 2 Verordnung über die Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen - Verfahren
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1. Die Hebammen reichen innert 6 Monaten nach der Erbringung der Leistung bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion nach deren Vorgaben ein Gesuch um Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung ein.
§ 3 Verordnung über die Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen - Übergangsbestimmung
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1. Für Leistungen, die im Jahr 2016 erbracht wurden, muss das Gesuch gemäss § 2 bis zum 30. Juni 2017 gestellt werden.