901.12
CH-BL
§ 3 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen
§ 3 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen
1. Den in Frage kommenden Gemeinden wird empfohlen, den zurücktretenden Gemeindehebammen bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen wie bisher das Wartegeld weiterhin auszurichten.