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901.12 CH-BL

§ 3 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen

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§ 3 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen

1. Den in Frage kommenden Gemeinden wird empfohlen, den zurücktretenden Gemeindehebammen bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen wie bisher das Wartegeld weiterhin auszurichten.

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