901.12
CH-BL
§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen
§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen
1. Zum vorgenannten Ruhegehalt sind die jeweils dem aktiven Staatspersonal gewährten prozentualen Teuerungszulagen auszurichten.