Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901.12 CH-BL

§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen

1. Zum vorgenannten Ruhegehalt sind die jeweils dem aktiven Staatspersonal gewährten prozentualen Teuerungszulagen auszurichten.

← § 1 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen Kanton Basel-Landschaft 901.12 § 3 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →