Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901.12 CH-BL

§ 1 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen

1. Das zulasten des Staats fallende Ruhegehalt der zurücktretenden Gemeindehebammen wird bei Erfüllung der in § 14 des Gesetzes über das Hebammenwesen vom 28. September 1908 bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung ab 1. Januar 1959 auf 170 Fr. festgesetzt.

Kanton Basel-Landschaft 901.12 § 2 Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →