901.12
CH-BL
Kanton Basel-Landschaft 901.12
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Das zulasten des Staats fallende Ruhegehalt der zurücktretenden Gemeindehebammen wird bei Erfüllung der in § 14 des Gesetzes über das Hebammenwesen vom 28. September 1908 bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung ab 1. Januar 1959 auf 170 Fr. festgesetzt.
1. Zum vorgenannten Ruhegehalt sind die jeweils dem aktiven Staatspersonal gewährten prozentualen Teuerungszulagen auszurichten.
1. Den in Frage kommenden Gemeinden wird empfohlen, den zurücktretenden Gemeindehebammen bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen wie bisher das Wartegeld weiterhin auszurichten.
1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2554 vom 18. September 1951 wird aufgehoben.