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901.115 CH-BL

§ 5 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen

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§ 5 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen

1. Dieses Reglement tritt am 15. Juni 1990 in Kraft.

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