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901.115 CH-BL

§ 4 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen

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§ 4 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen

1. Das Labor publiziert Ende Badesaison das Ergebnis der Kontrollen.

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