901.115
CH-BL
§ 4 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen
§ 4 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen
1. Das Labor publiziert Ende Badesaison das Ergebnis der Kontrollen.