901.115
CH-BL
§ 3 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen
§ 3 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen
1. Die Standortgemeinden sind gehalten, die Empfehlung oder ein allfälliges Badeverbot auch an Ort und Stelle bekannt zu geben. Das Labor stellt die Plakate zur Verfügung.