901.115
CH-BL
§ 2 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen
§ 2 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen
1. Ist die Badewasserqualität beeinträchtigt, gibt das Labor nach Rücksprache mit dem Kantonsarzt Empfehlungen zuhanden der Standortgemeinden und der interessierten Öffentlichkeit ab. Es kann auch ein Badeverbot aussprechen.