901.115
CH-BL
§ 1 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen
§ 1 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen
1. Das Kantonale Laboratorium (kurz: Labor) kontrolliert in der Badesaison periodisch und nach offensichtlichen Verschmutzungen das Flusswasser gut frequentierter Badeplätze. Es orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Normen für die Hygiene von Badewasser.