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901.115 CH-BL

§ 1 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen

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§ 1 Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen

1. Das Kantonale Laboratorium (kurz: Labor) kontrolliert in der Badesaison periodisch und nach offensichtlichen Verschmutzungen das Flusswasser gut frequentierter Badeplätze. Es orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Normen für die Hygiene von Badewasser.

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