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901.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über den amtsärztlichen Tarif (Amtsärztetarif)

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§ 3 Amtsärztetarif

1. Zum Zeitaufwandhonorar können folgende Zuschläge errechnet werden

a. Express-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsleistungen: 75 Prozent

b. Nachtleistungen (20.00-07.00 Uhr): 150 Prozent

2. Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.

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