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901.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über den amtsärztlichen Tarif (Amtsärztetarif)

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§ 2 Amtsärztetarif

1. Die Honorierung erfolgt nach Zeitaufwand (Hin- und Rückweg eingeschlossen). Dieser ist anzugeben.

2. Pro angebrochene Viertelstunde werden vergütet

a. für amtsärztliche Verrichtungen: 40 Fr.

b. für Hilfeleistungen bei Impfung durch vom Arzt oder von der Ärztin gestelltes Impfpersonal: 10 Fr.

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