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901.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über den amtsärztlichen Tarif (Amtsärztetarif)

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§ 1 Amtsärztetarif

1. Der Amtsarzttarif findet Anwendung auf alle Leistungen, die freipraktizierende Ärzte und Ärztinnen aufgrund eines amtlichen Auftrages erbringen.

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