901.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über den amtsärztlichen Tarif (Amtsärztetarif)
§ 1 Amtsärztetarif
1. Der Amtsarzttarif findet Anwendung auf alle Leistungen, die freipraktizierende Ärzte und Ärztinnen aufgrund eines amtlichen Auftrages erbringen.