Verordnung über den amtsärztlichen Tarif (Amtsärztetarif)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Der Amtsarzttarif findet Anwendung auf alle Leistungen, die freipraktizierende Ärzte und Ärztinnen aufgrund eines amtlichen Auftrages erbringen.
1. Die Honorierung erfolgt nach Zeitaufwand (Hin- und Rückweg eingeschlossen). Dieser ist anzugeben.
2. Pro angebrochene Viertelstunde werden vergütet
a. für amtsärztliche Verrichtungen: 40 Fr.
b. für Hilfeleistungen bei Impfung durch vom Arzt oder von der Ärztin gestelltes Impfpersonal: 10 Fr.
1. Zum Zeitaufwandhonorar können folgende Zuschläge errechnet werden
a. Express-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsleistungen: 75 Prozent
b. Nachtleistungen (20.00-07.00 Uhr): 150 Prozent
2. Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.
1. Gemäss SUVA-Tarif werden Leistungen vergütet, die über das Erheben des Körper- oder Psychostatus hinausgehen.
2. Die SUVA-Positionen sind anzugeben.
1. Die frankenmässigen Ansätze basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 1993 (= 139.0 Punkte). Die Teuerungszulage wird jeweils auf den 1. Januar anhand des Indexstandes des Monats November des Vorjahres festgelegt, erstmals auf den 1. Januar 1996.
1. Die Regierungsratsverordnung vom 23. März 1976 über die Entschädigung für die amtsärztlichen Verrichtungen der Ärzte wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung ist anwendbar auf Leistungen, die nach dem Inkrafttreten erbracht wurden.
1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.