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CH-BL
§ 5 Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen (Frauenhausgesetz) - Andere gemeinnützige Institutionen
§ 5 Frauenhausgesetz · Andere gemeinnützige Institutionen
1. Der Kanton kann Beiträge an gemeinnützige Institutionen ausrichten, die Männer mit Kindern betreuen, welche von der Ehefrau beziehungsweise der Mutter verlassen worden sind.
2. Der Kanton kann Beiträge an gemeinnützige Institutionen ausrichten, die sich notfallmässig vergewaltigter Frauen annehmen.