Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
856 CH-BL

§ 5 Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen (Frauenhausgesetz) - Andere gemeinnützige Institutionen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Frauenhausgesetz · Andere gemeinnützige Institutionen

1. Der Kanton kann Beiträge an gemeinnützige Institutionen ausrichten, die Männer mit Kindern betreuen, welche von der Ehefrau beziehungsweise der Mutter verlassen worden sind.

2. Der Kanton kann Beiträge an gemeinnützige Institutionen ausrichten, die sich notfallmässig vergewaltigter Frauen annehmen.

← § 4 Frauenhausgesetz Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen (Frauenhausgesetz) - Grundsatz § 6 Frauenhausgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →