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856 CH-BL

§ 4 Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen (Frauenhausgesetz) - Vollzug

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§ 4 Frauenhausgesetz · Vollzug

1. Die zuständige Direktion verfügt die Anerkennung, gegebenenfalls deren Widerruf, ernennt die Vertretung des Kantons, stellt Antrag an den Regierungsrat und vollzieht die Beitragsleistung.

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